Impressum, Datenschutz & Co.: Was auf der Praxis-Website Pflicht ist
Impressum, Datenschutzerklärung, HWG-Grenzen und Barrierefreiheit: Welche Angaben auf der Arztpraxis-Website Pflicht sind und welche Abmahnfallen drohen.
Björn-Christian Müller
Gründer & Geschäftsführer
Eine Praxis-Website ist rechtlich mehr als eine Visitenkarte. Sobald sie online ist, greifen mehrere Regelwerke gleichzeitig — vom Impressumsrecht über den Datenschutz bis zum Werberecht für Heilberufe. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Pflichten und benennt die typischen Stolperstellen.
Ein Hinweis vorab: Dieser Text gibt den Stand von Juli 2026 wieder und dient der Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Zweifeln sollten Sie Ihre Ärztekammer oder eine auf Medizinrecht spezialisierte Kanzlei einbeziehen, denn viele Fragen entscheiden sich am Detail.
Impressum: Pflichtangaben für Heilberufe
Grundlage der Impressumspflicht ist heute § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das die entsprechende Regelung des früheren Telemediengesetzes abgelöst hat. Die Pflichtangaben müssen laut Gesetz leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein — üblich ist ein klar bezeichneter Menüpunkt, der von jeder Seite aus erreichbar ist.
Für eine Arztpraxis gehören nach § 5 DDG insbesondere dazu:
- vollständiger Name und Anschrift der Praxis
- eine Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, in der Regel Telefon und E-Mail-Adresse
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde (zum Beispiel „Arzt / Ärztin, verliehen in Deutschland")
- die zuständige Ärztekammer, der Sie angehören
- bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zusätzlich die zuständige Kassenärztliche Vereinigung
- die berufsrechtlichen Regelungen — etwa die Berufsordnung und die Heilberufe-Kammergesetze — mit der Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind, üblicherweise als Link zur veröffentlichten Fassung
- sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Angabe der zuständigen Kammer ist dabei nicht optional, sondern ausdrücklich vorgeschrieben. Eine gesonderte Aufsichtsbehörde muss dagegen in der Regel nicht genannt werden, weil die Aufsicht über die Berufsausübung ohnehin bei der Kammer liegt. Prüfen Sie im Zweifel die Muster-Formulierungen Ihrer Landesärztekammer, die den Wortlaut häufig konkret vorgibt.
Datenschutzerklärung: was bei Kontaktformular und Co. gilt
Sobald Ihre Website personenbezogene Daten verarbeitet — und das beginnt bereits bei einem Kontaktformular oder der Server-Protokollierung von IP-Adressen — brauchen Sie eine Datenschutzerklärung. Maßgeblich sind die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO. Danach müssen Sie zum Zeitpunkt der Datenerhebung transparent informieren, unter anderem über:
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (also der Praxis)
- die Zwecke der Verarbeitung und die jeweilige Rechtsgrundlage
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, etwa einen technischen Dienstleister
- die Speicherdauer beziehungsweise die Kriterien dafür
- die Rechte der betroffenen Person: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch sowie das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
In der Arztpraxis kommt die besondere Sensibilität von Gesundheitsdaten hinzu. Ein Kontaktformular sollte deshalb nur die wirklich nötigen Felder abfragen und keine Diagnosen oder Beschwerdeschilderungen erzwingen. Die Übertragung muss verschlüsselt erfolgen (TLS/SSL, erkennbar am „https" in der Adresszeile). Wer Formulare, Einwilligungen und Verschlüsselung von Anfang an sauber aufsetzt, spart sich spätere Nacharbeit — genau darauf zielt eine DSGVO- und HWG-konforme Umsetzung.
Einwilligung für Cookies und Drittdienste
Ein häufig unterschätzter Punkt sind eingebundene Dienste von Drittanbietern. Werkzeuge zur Reichweitenmessung, extern geladene Schriftarten, eingebettete Karten oder Videos übertragen oft Daten an die jeweiligen Anbieter, teils in Länder außerhalb der EU. Für solche nicht zwingend erforderlichen Dienste ist in der Regel eine vorherige, aktive Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers nötig — ein bloßer Hinweis reicht nicht aus, und voreingestellte Häkchen sind unzulässig. Praktisch bedeutet das: Ein Einwilligungsbanner sollte eine echte, gleichwertige Wahl bieten und die betroffenen Dienste erst nach der Zustimmung laden. Prüfen Sie im Zweifel, welche externen Elemente Ihre Seite wirklich braucht — je weniger Drittdienste eingebunden sind, desto einfacher wird die datenschutzkonforme Umsetzung.
Werbe-Grenzen: das Heilmittelwerbegesetz
Für die Inhalte gilt zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Es soll irreführende und emotionalisierende Gesundheitswerbung verhindern und zieht damit Grenzen, die auf einer Praxis-Website schnell relevant werden.
Zwei Vorschriften sind besonders wichtig. § 3 HWG verbietet irreführende Werbung — dazu zählt etwa der Eindruck, ein Behandlungserfolg könne mit Sicherheit erwartet werden. § 11 HWG beschränkt die Werbung außerhalb der Fachkreise, also die Ansprache von Patientinnen und Patienten. Untersagt sind dort unter anderem:
- Werbung mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben Dritter
- bestimmte bildliche Vorher-Nachher-Darstellungen von Körperveränderungen
- Angstwerbung, die nahelegt, die Gesundheit werde ohne die Behandlung beeinträchtigt
Praktisch heißt das: Formulieren Sie sachlich und nachprüfbar. Beschreiben Sie Leistungen und Abläufe, statt Erfolge zu versprechen. Bei Patientenstimmen, Bild-Vergleichen und werblichen Superlativen ist besondere Zurückhaltung angebracht. Im Zweifel gilt: lieber nüchtern informieren als mutig werben.
Barrierefreiheit: das BFSG seit Juni 2025
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sorgt seit Kurzem für Unsicherheit in vielen Praxen. Die Rechtslage lässt sich seriös nur differenziert darstellen.
Fest steht: Das BFSG gilt für bestimmte Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. Erfasst sind nach § 1 unter anderem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr". Das Gesetz versteht darunter digitale Dienste, die über eine Website oder App auf individuelle Anfrage erbracht werden und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags ausgerichtet sind.
Für Praxis-Websites bedeutet das nach derzeitigem Stand: Eine reine Informationsseite, die nur über die Praxis, Sprechzeiten und Leistungen informiert, dürfte in vielen Fällen nicht unter diese Kategorie fallen, weil sie nicht auf einen elektronischen Vertragsabschluss zielt. Anders kann es aussehen, wenn die Seite etwa einen Online-Shop oder verbindliche Buchungs- und Bezahlfunktionen enthält. Hinzu kommt eine wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat — was auf viele Einzelpraxen zutrifft.
Diese Einordnung ist bewusst vorsichtig formuliert, weil die Anwendung auf klassische Praxis-Websites noch nicht abschließend geklärt ist und vom konkreten Funktionsumfang abhängt. Unabhängig von der Pflichtfrage spricht viel dafür, eine Website barrierearm zu gestalten: Sie erreichen mehr Menschen, etwa mit Seh- oder Motorikeinschränkungen, und verbessern nebenbei Bedienbarkeit und Auffindbarkeit. Wer das Thema sauber angehen möchte, findet in einer barrierefreien Umsetzung nach BFSG-Maßstäben den passenden Rahmen — die verbindliche Einordnung des Einzelfalls bleibt aber eine juristische Frage.
Typische Abmahnfallen
Zum Schluss die Punkte, an denen es in der Praxis am häufigsten hakt:
- ein unvollständiges Impressum, etwa ohne Kammer, ohne Berufsbezeichnung oder ohne Verweis auf die berufsrechtlichen Regelungen
- eine veraltete oder fehlende Datenschutzerklärung, die die tatsächlich eingesetzten Dienste nicht abbildet
- Kontaktformulare ohne Verschlüsselung oder mit zu vielen Pflichtfeldern
- werbliche Aussagen, die mit § 3 oder § 11 HWG kollidieren
- eingebundene Schriftarten, Karten oder Analyse-Werkzeuge, die ohne Einwilligung Daten an Dritte übertragen
Die gute Nachricht: Die meisten dieser Fallen lassen sich mit einer sorgfältigen Ersteinrichtung und einer jährlichen Kontrolle vermeiden. Wichtig ist, die Website als lebendes System zu behandeln — jede neue Funktion kann neue Pflichten auslösen. Stand dieses Beitrags ist Juli 2026; er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
- Welche Angaben gehören ins Impressum einer Arztpraxis?
- Nach § 5 DDG unter anderem: vollständiger Name und Anschrift, schnelle Kontaktmöglichkeit (etwa Telefon und E-Mail), die gesetzliche Berufsbezeichnung samt Staat der Verleihung, die zuständige Ärztekammer, bei Vertragsärzten die Kassenärztliche Vereinigung sowie die berufsrechtlichen Regelungen mit Hinweis, wo sie zugänglich sind.
- Brauche ich eine Datenschutzerklärung, wenn ich nur ein Kontaktformular habe?
- Ja. Sobald über ein Formular personenbezogene Daten erhoben werden, greifen die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO. Sie müssen unter anderem über Verantwortlichen, Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Betroffenenrechte informieren. Die Übertragung sollte zudem verschlüsselt erfolgen.
- Darf ich auf der Website mit Patientenstimmen und Vorher-Nachher-Bildern werben?
- Hier ist Vorsicht geboten. Das HWG untersagt außerhalb der Fachkreise unter anderem Werbung mit Dank- und Empfehlungsschreiben sowie bestimmte Vorher-Nachher-Darstellungen und Angstwerbung. Prüfen Sie solche Inhalte vorab sorgfältig.
- Gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BFSG) für meine Praxis-Website?
- Das hängt vom Einzelfall ab. Das BFSG erfasst seit dem 28. Juni 2025 unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Eine reine Informationsseite fällt vermutlich nicht darunter, Buchungs- oder Shop-Funktionen können es aber. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Lassen Sie den konkreten Fall rechtlich prüfen.
Quellen
- § 5 DDG — Allgemeine Informationspflichten (gesetze-im-internet.de)
- Art. 13 DSGVO — Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten
- Heilmittelwerbegesetz (HWG), §§ 3 und 11 (gesetze-im-internet.de)
- § 1 BFSG — Anwendungsbereich Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (gesetze-im-internet.de)
- § 3 BFSG — Barrierefreiheitspflicht und Kleinstunternehmen-Ausnahme (gesetze-im-internet.de)
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